Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Firmen SIKA Dr. Siebert & Kühn GmbH & Co. KG und SIKA Systemtechnik GmbH
1.0 Vertragsabschluss, Schriftform, Geheimhaltung, Änderungen
1.1 Wir bestellen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.
1.2 Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Sie sollen unseren Anfragen entsprechen. Alternativen sind gleichwohl erwünscht. Abweichungen zu unseren Anfragen sind deutlich zu kennzeichnen. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden nicht gewährt.
1.3 Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Nehmen Sie unsere Bestellung mit Abweichungen an, so haben Sie uns deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt haben. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn Sie nicht innerhalb von vier Arbeitstagen seit Zugang schriftlich widersprechen.
1.4 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch unsere Einkaufsabteilung.
1.5 Sie haben unsere Anfragen, die daraus resultierenden Angebote sowie den Vertrags- abschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
1.6 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Angestellte und Mitarbeiter, die von Ihnen mit der Ausführung unserer Bestellung beauftragt werden, müssen von Ihnen zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet werden. Sie sind hinsichtlich §§ 17 und 18 UWG zu belehren. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
1.7 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Bei dieser Änderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
1.8 Von uns angeforderte Ursprungsnachweise werden Sie mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei ausländischen und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Diese Unterlagen sind spätestens 10 Kalendertage vor dem Liefertermin bei uns abzugeben. Sie verpflichten sich mit der Annahme dieser Bestellung, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch evtl. erforderliche amtliche Bestätigungen (Auskunftsblätter) beizubringen. Weiterhin verpflichten Sie sich, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Sie werden uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
1.9 Sie haben uns über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände aufzuklären.
1.10 Mit Ablieferung des Auftragsgegenstandes übertragen Sie uns das Recht, den Auftragsgegenstand für alle bekannten Nutzungsarten in Gebrauch zu nehmen.
2.0 Preise, Eigentumsübergang, öffentliche Preisprüfung, Versand, Über- und Unterlieferungen, Gefahrübergang, Verpackung
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten Ihre Listenpreise abzüglich der mit uns vereinbarten Rabatte bzw. der handelsüblichen Abzüge. Zur Lieferung gehören auch alle vertraglich vereinbarten Hilfs- und Betriebsstoffe sowie sämtliche Dokumentationen, wie Zeichnungen, Qualitäts- und Prüfzeugnisse, Servicehandbücher, Montage- und Bedienungsanleitungen, Ersatzteilkataloge sowie sonstige Handbücher. Bei Lieferung von Kauf- und Normteilen sowie von Ihnen selbst hergestellten Produkten sichern Sie eine Lieferfähigkeit von 5 Jahren zu. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
2.2 Wenn das Eigentum an den zu liefernden Produkten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung schon zu einem Zeitpunkt auf uns übergeht, wo die Produkte bei Ihnen lagern, haben Sie unser Eigentum ordnungsgemäß zu kennzeichnen, es separat zu lagern und uns gegen alle Verluste, Schäden und Ansprüche Dritter schadlos zu halten.
2.3 Soweit sich die Bestellungen auf Behördenlieferungen beziehen, die der öffentlichen Preisprüfung unterworfen sind, verpflichten Sie sich zur uneingeschränkten Auskunftspflicht über Ihre Preisbildung gegenüber den prüfberechtigten Behörden und erkennen die zulässigen Preise als für Sie verbindlich an.
2.4 Auf Versandpapieren, Lieferscheinen, Frachtbriefen und sämtlicher Korrespondenz ist unsere Bestell-Nr. anzugeben. Sie sind für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ergeben.
2.5 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.
2.6 Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei Ihnen. Wir sind nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.
2.7 Bitten wir Sie um Aufschub einer Lieferung, so müssen Sie die ordnungsgemäß verpackten und gekennzeichneten Produkte sorgfältig einlagern und versichern, jedoch nicht länger als 6 Monate.
2.8 Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verbleibt die Verpackung in Ihrem Eigentum, so nehmen Sie diese auf Ihre Kosten zurück. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungs- materialien zum Einsatz gelangen.
2.9 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten in erster Linie die Incoterms in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
3.0 Rechnungserteilung, Zahlung, Bescheinigungen
3.1 Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter vollständiger und mangelfreier Lieferung/Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
3.2 Wir leisten Zahlung spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang rein Netto, wenn und soweit die gelieferte Ware zu Beanstandungen keinen Anlass gibt. Erfolgt die Zahlung innerhalb 14 Tagen, gewähren Sie uns 3% Skonto.
3.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen bzw. sonstige Dokumentationen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für die Rechnung beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigungen bzw. Dokumentationen.
3.4 Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wert- anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, sind wir berechtigt, andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten.
4.0 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, frühere Anlieferung, Teillieferungen, Herausgabe der Dokumentation
4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und müssen genauestens eingehalten werden. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die einwandfreie Erbringung der Leistung sowie Übergabe der Dokumentation bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Falls die Lieferfrist von Ihnen als "voraussichtlich", "ungefähr", "unter üblichem Vorbehalt" oder dergleichen bezeichnet oder bestätigt worden ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten Lieferung höchstens 8 Kalendertage liegen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Sie werden in solchen Fällen trotzdem alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerungen ergibt und uns schriftlich mitteilen, was Sie hierzu im Einzelfall unternommen haben und noch unternehmen werden. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin. Sie räumen uns das Recht ein, dass wir uns erforderlichenfalls bei Ihren Lieferanten einschalten können. Alle Kosten, die uns als Folge einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Ihren Lasten.
4.3 Kommen Sie in Lieferverzug, dann stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind dann auch nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl weiterhin die Lieferung/Leistung zu verlangen, den Rücktritt mit oder ohne Schadensersatz auszusprechen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Unser Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht erst unter, wenn wir schriftlich den Rücktritt erklären oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Mehrkosten, insbesondere im Fall notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Ihren Lasten.
4.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.
4.5 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte bei uns nicht mehr verwertbar ist. Dauern diese Hindernisse mehr als drei Monate an, ist jede Vertragsseite ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.6 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
4.7 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Sie sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Dort ist auch die verbleibende Restmenge aufzuführen. Auch wenn wir einer Teillieferung zustimmen, bleiben die vereinbarten Termine für die Gesamtlieferung bestehen, so dass die Lieferung erst mit vollständiger Vertragserfüllung erbracht ist. Die Lieferung der einzelnen Teilpartien erfolgt auf schriftlichen Abruf, mit einer von der Vertragsbestätigungsnummer abweichenden Bestellnummer.
4.8 Wenn Sie mit solchen Lieferungen/Leistungen mehr als 30 Kalendertage in Verzug geraten, für die eine Ersatzbeschaffung - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht möglich ist, dann sind Sie auf erster schriftlicher Anforderung zur Herausgabe der gesamten technischen Dokumentation verpflichtet, die zum Nachbau der Teile durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte erforderlich ist. Bestehen gewerbliche Schutzrechte an diesen Teilen, so werden Sie mit uns zu diesem Zweck unverzüglich zu marktüblichen Konditionen einen Lizenzvertrag abschließen.
5.0 Gewährleistung, Sicherheitsdatenblätter, Rügefristen, Nachbesserung, Neulieferung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Serienfehler, Selbstnachbesserungs-recht, Beratungsverschulden, Ursachenanalyse
5.1 Sämtliche Lieferungen/Leistungen sind uns frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und den neuesten Stand der Technik, die einschlägigen europäischen und deutschen rechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einhalten. Die Lieferungen/Leistungen müssen auch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, falls eine solche nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein. Sämtliche Waren haben dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen und müssen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein. Die Lieferungen/Leistungen müssen insbesondere die arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften sowie die umweltrechtlichen Bestimmungen erfüllen. Sie sind verpflichtet, die jeweils für Ihre Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Sie stellen uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass Sie uns die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefern. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so müssen Sie hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Mängelhaftung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.2 Sollten Sie uns schuldhaft eine Lieferung/Leistung erbringen, die nicht frei von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern Sie hierüber unterrichtet sind, im Bestimmungsland ist, werden Sie für alle sich hieraus für uns ergebenden finanziellen Nachteile aufkommen.
5.3 Sie verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche bzw. umweltverträgliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Sollten sie gegen diese Verpflichtung schuldhaft verstoßen, werden Sie für alle sich hieraus für uns ergebenden finanziellen Nachteile aufkommen, auch für solche, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
5.4 Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Bei verdeckten Mängeln beträgt die Rügefrist 3 Arbeitstage nach Entdeckung. Sie sorgen eigenverantwortlich für die aktuellen Prüfmethoden sowie, falls notwendig, für zusätzliche Maßnahmen.
5.5 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung/Neuherstellung zu beseitigen. Sie tragen insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen. Nachbesserungen oder Neulieferungen/Neuherstellungen haben Sie notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und zumutbar ist. Nach dem zweiten erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung/Neuherstellung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu. Ein vereinbarter Zeitraum für die Nacherfüllung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine von uns vorgenommene Fristsetzung. Soweit wir zum Rücktritt berechtigt sind, kann dieser, sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden. Nach Ausübung des Rücktrittsrechts wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung sowie bei Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht uns, wenn die Leistung oder Restleistung anderweitig vergeben werden muss, unbeschadet der gesetzlichen Rechte ein Vorschussanspruch in angemessener Höhe wegen der zu erwartenden Kosten zuzüglich eines angemessenen Sicherheitsaufschlages zu. In diesem Falle sind wir nur insoweit zur Einholung mehrerer Angebote verpflichtet, als hierdurch keine erheblichen Zeitverzögerungen oder Störungen des Betriebs-, Produktions- oder Geschäftsablaufs eintreten oder einzutreten drohen. Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns in allen Fällen vor.
5.6 Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5% der gelieferten Teile auf (Serienfehler), sind wir berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen sowie die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche für diese geltend zu machen.
5.7 Bei Sachmängeln/Leistungsstörungen stehen uns auch bei Kaufverträgen nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten Frist entsprechend § 637 BGB das Recht zur Selbstvornahme/Selbstnachbesserung und ein Anspruch auf Vorschuss zu. Kommen Sie Ihren Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht bzw. im Rahmen insoweit getroffener Vereinbarungen - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Verpflichtungen aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das Gleiche gilt, wenn plötzlich ungewöhnlich hohe Schäden drohen oder sonst besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine unverzügliche Nachbesserung durch uns rechtfertigen.
5.8 Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung, z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs-, Untersuchungs- oder sonstigen Schutzpflicht, können wir auch Ersatz der daraus entstehenden Mangelfolgeschäden verlangen. Mangelfolgeschäden sind solche Schäden, die wir oder Dritte durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erleiden.
5.9 Ansprüche aus der Mängelhaftung entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf die grob fahrlässige Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder grob nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von uns oder Dritten vorgenommene unzulässige Eingriffe in den Liefergegenstand.
5.10 Sie werden von uns beanstandete, mangelhafte Lieferungen hinsichtlich ihrer Ursachen analysieren und Maßnahmen einleiten, die ein erneutes Auftreten solcher Mängel verhindern. Sie werden die Korrekturmaßnahmen dokumentieren und uns diese Unterlagen auf Verlangen zur Einsicht vorlegen.
6.0 Gewährleistungszeit, Hemmung, Neubeginn
6.1 Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt drei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen und Leistungen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden, so beträgt die Gewährleistungszeit drei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Baumaterialien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Ersatzteile beträgt sie drei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens fünf Jahre nach Lieferung.
6.2 Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die Gewähr- leistungszeit der betroffenen Anlage/Anlagenteile von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen bzw. bis zum Ende der Reparaturarbeiten und einer eventuellen Abnahme gehemmt. Liefern Sie im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, so beginnt die Verjährungsfrist für das ersatzweise gelieferte Teil mit dessen Einbau/Abnahme neu zu laufen. Bei einem nachgebesserten Teil beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung/Abnahme der Nachbesserung bzw. Einbau/Neubau des nachgebesserten Teils. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten beseitigt werden kann. Sie gilt auch dann nicht, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unbestritten aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung erfolgte. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen. Die Frist endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
7.0 Qualitätssicherung, Produkthaftung
7.1 Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
7.2 Durch Ihre werksseitigen Kontrollen wird sichergestellt, dass Ihre Lieferungen unseren technischen Lieferbedingungen entsprechen. Sie verpflichten sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren. Wir sind jederzeit berechtigt, in diese Unterlagen Einblick zu nehmen und Kopien anzufertigen.
7.3 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Sie die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind.
7.4 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir Sie, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.5 Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorlegen.
8.0 Haftung
8.1 Ihre Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für die Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8.2 In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.
8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.0 Gefährliche Materialien
Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, werden Sie uns mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Fall von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage werden Sie uns unverzüglich aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.
10.0 Technische Dokumentation, Fertigungsmittel
10.1 An den Unterlagen, die wir Ihnen zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und dergleichen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet und vervielfältigt werden, sie sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten, z.B. Subunternehmern und Zulieferern, nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind uns ohne besondere Aufforderung zurückzusenden, wenn sie zur Erledigung des Auftrags nicht mehr benötigt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung einer Bestellung. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
10.2 Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen sind von Ihnen vor Fertigungsbeginn auf Vollständigkeit, ihre inneren Maßzusammenhänge und auf ihre Funktionsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung hin zu überprüfen. Alle Maßen und Angaben sind am Bau zu überprüfen. Sollten sich Korrekturen als notwendig erweisen, dann werden wir diese unverzüglich vornehmen und Ihnen neue Unterlagen zur Verfügung stellen. Eventuell fehlende Zeichnungen, Unterlagen usw. sind umgehend bei uns schriftlich nachzufordern.
10.3 Die von uns zur Verfügung gestellten sowie die von Ihnen nach unseren Angaben oder Unterlagen hergestellten Fertigungsmittel, wie z.B. Gesenke, Lehren, Matrizen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Formen, Schweißschablonen, DV-Programme und dergleichen, dürfen von Ihnen nur zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen diese Fertigungsmittel weder zu eigenen Zwecken verwenden, noch Dritten anbieten oder zugänglich machen. Unterlagen aller Art, die wir für die Planung, Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) des Liefergegenstandes benötigen, sind uns von Ihnen rechtzeitig, vollständig und unaufgefordert sowie kostenlos zur Verfügung zu stellen.
10.4 Vor Beginn der Werkstattarbeiten sind sämtliche Zeichnungen mit uns durchzusprechen. Sie erhalten einen Sichtvermerk. Durch den Sichtvermerk auf Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden Ihre Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehoben. Dies gilt auch für von uns gemachte Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
10.5 Nach Ausführung der Lieferung/Leistung bzw. 14 Kalendertage nach Abnahme haben Sie uns die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere den Liefergegenstand betreffende technische Unterlagen kostenlos in der geforderten Anzahl in deutscher Sprache (Schrift-/Papierform) und gängiger DIN-Form bzw. auf Datenträger zu übersenden. Hierzu gehören insbesondere Lagerungs-, Montage- und Betriebsanweisungen sowie Unterlagen für die Inspektion, Wartung und Instandsetzung des Liefergegenstandes. Sie müssen den bestehenden deutschen/europäischen Normen sowie gegebenenfalls unseren Werksnormen entsprechen. Sie müssen kopierfähig sein und einem gängigen Datenformat entsprechen. Diese Unterlagen sind unverzüglich auf den entsprechenden Stand zu bringen, sobald nachträgliche Änderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen werden.
10.6 Sie sind verpflichtet, uns das Eigentum an diesen Unterlagen zur uneingeschränkten zeitlichen Benutzung zu übertragen. Das geistige Eigentum an ihnen wird hierdurch nicht berührt. Dies gilt auch für Werkzeuge, Formen, Klischees usw., die zur Durchführung der Bestellung von Ihnen hergestellt worden sind.
10.7 Für Einbauteile, die nach Listen oder Katalogen beschafft werden können, genügen die vom Hersteller gelieferten Unterlagen, soweit wir diese für Reparaturen und/oder Neubeschaffungen benötigen. Diese Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
10.8 Diese Regelungen gelten entsprechend für das Ihnen zugänglich gemachte Know-how.
10.9 Weicht die Ausführung von den Fertigungsunterlagen ab, die wir mit einem Sichtvermerk versehen haben, so tragen Sie alle hieraus uns oder Dritten entstehenden Schäden. Hierzu zählen auch Kosten für Nachuntersuchungen, Gutachten, zusätzliche Berechnungen, Nachbehandlungen, Ersatzlieferungen usw.
11.0 Beistellungen, Verarbeitung, Vermischung, Werkzeuge
11.1 Alle Materialien und sonstige Beistellungen, die wir oder von uns beauftragte Dritte Ihnen zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet werden. Diese Beistellungen sind während der gesamten Dauer der Überlassung als unser Eigentum zu kennzeichnen, gesondert zu lagern, in gutem Zustand zu halten und zu versichern.
11.2 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte diese bei- gestellten Sachen pfänden sollten oder eine solche Maßnahme droht.
11.3 Alle beigestellten Materialien sind uns auf erster Anforderung wieder herauszugeben.
11.4 Änderungen der beigestellten Materialien sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und nur in dem erlaubten Umfang zulässig.
11.5 Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.6 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache als Ihre Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass Sie uns anteilmäßig Miteigentum übertragen. Sie verwahren das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
11.7 Werden Werkzeuge, Vorrichtungen usw. von Ihnen oder in Ihrem Auftrag hergestellt, so werden Sie uns das Eigentum daran unverzüglich übertragen, wenn wir die Werkzeuge, Vorrichtungen usw. vollständig bezahlt haben oder wenn diese durch uns voll amortisiert sind.
12.0 Schutzrechte, Nutzungsrechte
12.1 Sie sind nicht berechtigt, unsere Handelsnamen, Logos oder Warenzeichnen zu Ihrem eigenen oder zum Nutzen Dritter in Anspruch zu nehmen. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen Sie diese weder einzeln noch in Verbindung mit Ihren eigenen Handelsnamen, Warenzeichen oder Logos verwenden. Erteilen wir die Zustimmung, dann müssen Sie sich strikt an die Richtlinien hinsichtlich Größe, Positionierung und Layout der Handelsnamen, Warenzeichen oder Logos halten.
12.2 Produkte, die nicht zur Ihrem Standardangebot gehören und die Sie aufgrund unserer Anweisungen oder nach unseren Zeichnungen bzw. technischen Spezifikationen hergestellt haben, dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht Dritten angeboten, verkauft oder geliefert werden.
12.3 Produkte aus Ihrem Standardprogramm dürfen von Ihnen nicht Dritten angeboten, verkauft, geliefert oder anderweitig auf den Markt gebracht werden, wenn unser Handelsname, Warenzeichen oder Logo noch auf dem Produkt erkennbar sind. Das Gleiche gilt, wenn Dritte davon ausgehen können, dass das betreffende Produkt von uns auf den Markt gebracht wurde.
12.4 Sie stehen dafür ein, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
12.5 Wir werden uns unverzüglich schriftlich gegenseitig unterrichten, falls gegenüber einem von uns Ansprüche wegen der Verletzung vertragsrelevanter Schutzrechte geltend gemacht werden.
12.6 Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellen Sie uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Auch Kosten für etwaige Rechtsverfolgung und Rückrufaktionen. Ihre Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen.
12.7 Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch Schutz- rechte Dritter beeinträchtigt, so sind Sie – unbeschadet Ihrer sonstigen vertraglichen Verpflichtungen – gehalten, auf eigene Kosten von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass der Liefer-/ Leistungsgegenstand von uns uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden kann. Sie sind auch berechtigt, die schutzrechtsrelevanten Teile Ihrer Lieferung/Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den zwischen Ihnen und uns bestehenden vertraglichen Bestimmungen entsprechen.
12.8 Sind Ihre Bemühungen gemäß Ziffer 12.7 nicht erfolgreich, sind wir berechtigt, nach Abstimmung mit Ihnen und für eine Übergangszeit von höchstens 6 Monaten auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken. Scheitern die Bemühungen gemäß Ziffer 12.7 oder 12.8, dann werden Sie auf Ihre Kosten die Anlage entfernen und die von uns erbrachte Vergütung nebst banküblichen Zinsen zurückerstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor.
12.9 Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhalten wir von Ihnen ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.
13.0 Produktionseinstellung
Sofern Sie vorhaben, Ihre Produktion zu ändern oder einzustellen, werden Sie uns dies unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Produktionseinstellung müssen Sie sicherstellen, dass die bisher an uns gelieferten Materialien mindestens 12 Monate nach Ihrer Mitteilung noch lieferbar sind.
14.0 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
15.0 Auftragsweitergabe nur nach Zustimmung, Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Vertragsübergang, Änderung der Firma
15.1 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. Wird diese Zustimmung erteilt, bleiben Sie uns als Gesamtschuldner verantwortlich.
15.2 Sie sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Ihre Forderungen gegen uns – ganz oder teilweise - abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Treten Sie eine Forderung gegen uns ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können dann nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an Sie oder den Dritten leisten.
15.3 Sie dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
15.4 Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
15.5 Sie haben uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung Ihrer Firma unverzüglich mitzuteilen.
16.0 Datenschutz
Wir werden Ihre personenbezogenen Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
17.0 Vertragssprache, Korrespondenz
Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unter- lagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation, z. B. für Anzahlungs- und Gewährleistungsbürg- schaften.
Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
18.0 Zahlungseinstellung, Insolvenz
Stellen Sie Ihre Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen Sie vor, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
Wird der Vertrag von uns gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
19.0 Erfüllungsort
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Liefer-/Leistungsverpflichtung die von uns angegebene Versandanschrift/Warenein- gang oder Verwendungsstelle/Aufstellungsort. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort Kaufungen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit Abnahme oder Übernahme am Erfüllungsort auf uns über.
20.0 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Kassel. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
21.0 Ergänzendes Recht
Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.